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   BFH, 07.10.1954 - IV 405/53 U   

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https://dejure.org/1954,1068
BFH, 07.10.1954 - IV 405/53 U (https://dejure.org/1954,1068)
BFH, Entscheidung vom 07.10.1954 - IV 405/53 U (https://dejure.org/1954,1068)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 1954 - IV 405/53 U (https://dejure.org/1954,1068)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einnahmen aus einer mit dem Hauptberuf zusammenhängenden Tätigkeit als Arbeitslohn ; Bewertung von Provisonen als Arbeitslohn ; Vermittlungstätigkeit außerhalb des Dienstvertrages als selbständige Berufstätigkeit

Papierfundstellen

  • DB 1954, 1059
  • BStBl III 1955, 17
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 23.09.1937 - IV A 44/36
    Auszug aus BFH, 07.10.1954 - IV 405/53 U
    Der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Reichsfinanzhofs (Entscheidung IV A 44/36 vom 23. September 1937, RStBl. 1937 S. 1186) und der Finanzverwaltung ( Abschn. 8 Abs. 2 LStR 1952 ) tritt der Senat nicht bei.

    Im Urteil IV A 44/36 vom 23. September 1937 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1937 S. 1186) wurde dagegen angenommen, daß Einnahmen, die ein Angestellter eines Versicherungsunternehmens neben den regelmäßigen Bezügen vom Arbeitgeber dafür erhalte, daß er ihm Versicherungsnehmer zuführe, regelmäßig Arbeitslohn seien.

  • BFH, 14.03.1958 - VI 36/55 U

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Mitglied eines juristischen Prüfungsamtes

    Er hat z.B. anerkannt, daß Provisionen, die ein Versicherungsangestellter von der Versicherungsgesellschaft, seiner Arbeitgeberin, für die nicht in seinen Dienstvertrag fallende Vermittlung von Versicherungsgeschäften erhielt, oder Honorare, die einem angestellten Schriftleiter von seinem Arbeitgeber für freiwillige schriftstellerische Tätigkeit gewährt wurden, nicht zum Arbeitslohn gehören, obwohl hier wie dort zwischen den beteiligten Personen Arbeitsverhältnisse bestanden (vgl. die Urteile IV 405/53 U vom 7. Oktober 1954, Slg. Bd. 60 S. 45, BStBl 1955 III S. 17, und IV 181/54 U vom 3. März 1955, Slg. Bd. 60 S. 400, BStBl 1955 III S. 153).

    Der erkennende Senat tritt der in den Urteilen IV 405/53 U und IV 181/54 U ausgesprochenen Auffassung bei.

  • BFH, 24.11.1961 - VI 183/59 S

    Berechnung des Lohnsteuerabzugs bei Aushilfskräften

    Der Grundsatz, daß Einkünfte aus einer Nebentätigkeit selbständig zu beurteilen sind, erfährt nur eine Einschränkung, wenn die Nebentätigkeit mit der Ausübung des Hauptberufs unmittelbar zusammenhängt und ihn zur Voraussetzung hat (vgl. z.B. die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 405/53 U vom 7. Oktober 1954, BStBl 1955 III S. 17, Slg. Bd. 60 S. 45, betreffend Provisionen der Angestellten des Innendienstes einer Versicherungsgesellschaft; IV 46/54 U vom 9. Dezember 1954, BStBl 1955 III S. 55, Slg. Bd. 60 S. 141, betreffend Neben Vergütungen von Notarangestellten; IV 101/56 U vom 17. Juli 1958, BStBl 1958 III S. 360, Slg. Bd. 67 S. 223, betreffend Rechtsanwalt als Lehrbeauftragten einer Hochschule; IV 181/54 U vom 3. März 1955, BStBl 1955 III S. 153, Slg. Bd. 60 S. 400, betreffend schriftstellerische Nebentätigkeit eines angestellten Journalisten).
  • BFH, 03.03.1955 - IV 181/54 U

    Einnahmen angestellter Schriftleiter als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit -

    Diese Voraussetzung ist z.B. gegeben, wenn Nebentätigkeit und Haupttätigkeit im wesentlichen dem gleichen Arbeitsgebiet angehören, oder wenn die Erfahrungen und Kenntnisse aus der Haupttätigkeit bei der Nebentätigkeit verwertet werden, oder wenn dem Arbeitnehmer die Nebentätigkeit auf Grund seiner hauptberuflichen Vertrauensstellung übertragen wird (Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 405/53 U vom 7. Oktober 1954, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1955 III S. 17), mit anderen Worten, wenn der Arbeitnehmer in erster Linie wegen seiner unselbständigen Haupttätigkeit zur Ausübung der Nebentätigkeit gelangt (Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 46/54 U vom 9. Dezember 1954, BStBl. 1955 III S. 55).

    Die Auffassung des Reichsfinanzhofs (Entscheidung des Reichsfinanzhofs IV A 44/36 vom 23. September 1937, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1937 S. 1186), daß alle Zahlungen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Dienstleistungen zum Vorteil des Unternehmens gewährt, Arbeitslohn seien, hat der Senat in dem erwähnten Urteil IV 405/53 U aufgegeben.

  • BFH, 08.02.1972 - VI R 7/69

    Verhältnis von Nebeneinkünften zur Haupttätigkeit

    Ein Arbeitnehmer kann nicht nur für Dritte, sondern auch für seinen Arbeitgeber Leistungen außerhalb seines Dienstverhältnisses erbringen (BFH-Urteile IV 405/53 U vom 7. Oktober 1954, BFH 60, 45, BStBl III 1955, 17, und IV R 126/70 vom 25. November 1971, BFH 103, 570, BStBl II 1972, 212).
  • BFH, 03.11.1955 - IV 106/54 U

    Einordnung der gelegentlichen Einkünfte von Musikern als selbstständig bzw.

    Der Senat hat neuerdings sogar bei Nebentätigkeiten für dieselbe Person, die hinsichtlich der Haupttätigkeit Arbeitgeber ist, das Vorliegen einer nichtselbständigen Arbeit dann verneint, wenn Haupt- und Nebentätigkeit nicht eng zusammenhängen, so im Urteil IV 405/53 U vom 7. Oktober 1954, Slg. Bd. 60 S. 45, BStBl 1955 III S. 17, bei Vermittlungstätigkeit eines im Innendienst einer Versicherungsgesellschaft Angestellten für dieselbe Gesellschaft, und im Urteil IV 181/54 U vom 3. März 1955, Slg. Bd. 60 S. 400, BStBl 1955 III S. 153, bei freiwilliger schriftstellerischer Nebentätigkeit angestellter Schriftleiter.
  • BFH, 09.12.1954 - IV 46/54 U

    Vergütungen eines Angestellten eines Notars - Enger Zusammenhang zwischen

    Der Senat hat im Urteil IV 405/53 U vom 7. Oktober 1954 (Bundessteuerblatt 1955 III S. 17) in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsübung (vgl. Abschn. 8 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien) entschieden, daß Provisionen der Angestellten im Innendienst einer Versicherungsgesellschaft für die Vermittlung von Versicherungsgeschäften nicht ohne weiteres Arbeitslohn seien.
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